Rund ums Büro

Rund ums Büro 2024

A) Sozialversicherungen 2024

I. 1. Säule

Beiträge für Unselbstständigerwerbende

  Arbeitnehmerbeitrag (AN) Arbeitgeberbeitrag (AG)
AHV/IV/EO 5.300% 5.300%
ALV*) 1.100% 1.100%
Total 6.400% 6.400%

*)    bis zu einem Betrag von CHF 148'200.00 zu berücksichtigen.

Die von der Ausgleichskasse erhobenen Verwaltungskosten und die Beiträge an die Familienausgleichskasse gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.

Zum massgebenden Lohn für die Berechnung der Beiträge gehören neben Monats- bzw. Stundenlohn unter anderem auch Überzeitentschädigungen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien, Provisionen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und Sitzungsgelder.

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, welches der Vollendung des 17. Altersjahres folgt, d.h., Erwerbstätige mit Jahrgang 2006 werden ab dem 1. Januar 2024 beitragspflichtig.

Der jährliche AHV-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt CHF 514.00. Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag und beträgt CHF 25‘700.00.

Der Freibetrag für Arbeitnehmer im Rentenalter beträgt CHF 1’400.00 pro Monat respektive CHF 16’800.00 pro Jahr. Auch bei einem höheren Verdienst ist solchen Arbeitnehmern keine ALV abzuziehen, Abzug somit 5.300 %.
 

Beiträge für Selbstständigerwerbende

Der maximale Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden an die AHV/IV/EO beträgt 10.00 %. Bei einem Jahreseinkommen von unter CHF 9‘800.00 wird der Mindestbeitrag von CHF 514.00 erhoben.

Ordentliche AHV-Vollrenten (in CHF)

  Minimum/Mt Maximum/Mt
Einfache Altersrente 1'225.00 2'450.00
Ehepaar-Altersrente   3'675.00
Witwen- oder Witwerrente 980.00 1'960.00
Waisen- und Kinderrente 490.00 980.00
Vollwaisen- und Doppel-Kinderrente 735.00 1'470.00

Einfache IV-Vollrente (in CHF)

  Minimum/Mt. Maximum/Mt.
Einfache IV-Vollrente 1225.00 2450.00

Kinderzulage

Kanton Bern CHF 230.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 290.00)
Kanton Solothurn CHF 200.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 250.00)
Kanton Aargau CHF 200.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 250.00)
Kanton Freiburg CHF 265.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 325.00)

Die Zulage kann je nach Ausgleichskasse höher sein als der gesetzliche Mindestbetrag.

II. 2. Säule (BVG)

Mindestjahreslohn CHF 22'050.00
Maximaler BVG-Lohn nach Gesetz CHF 88'200.00
Koordinationsabzug CHF 25'725.00
Maximaler koordinierter Lohn CHF 62'475.00
Minimal koordinierter Lohn CHF 3'675.00
Mindestzinssatz 1.25%

Das Gesetz bestimmt nur den minimalen Versicherungsumfang. Arbeitgeber können weitergehende Lösungen treffen. Arbeitnehmer mit einem unter CHF 22‘050.00 liegenden Jahreslohn müssen von Gesetzes wegen im Rahmen des BVG nicht versichert werden.

III. Säule 3a

Steuerlich abziehbarer Beitrag pro Jahr, wenn 2. Säule vorhanden maximal CHF 7'056.00
Selbständigerwerbende ohne 2. Säule: 20 % des Erwerbseinkommens maximal CHF 35'280.00

Einzahlungen in die Säule 3a bringen steuerliche Vorteile. Sie können in allen Kantonen steuerlich abgezogen werden. Unmittelbar vor der Pensionierung ergibt sich eine besondere Situation (evtl. nur noch teilweise Abziehbarkeit). 

IV. Prämiensätze der obligatorischen Unfallversicherung UVG

Betriebsunfall:             Satz je nach Branche/Schadenverlauf; durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Nichtbetriebsunfall:     Kann dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden.

Die Prämiensätze werden meist nach Wirtschaftszweigen und Schadenverlauf abgestuft.

Nicht obligatorisch der SUVA unterstellte Betriebe fahren bei den Privatversicherern oft günstiger. Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt ein maximal versicherbarer Verdienst von CHF 148’200.00 pro Jahr. Arbeitnehmer mit weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche können im Rahmen des UVG nicht gegen Nichtbetriebsunfälle versichert werden.
 

B) Landesindex der Konsumentenpreise

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C) Zürcher Index der Wohnbaukosten

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D) Hypothekarzinsen

Die Zinssätze können von Bank zu Bank variieren. Viele Banken kennen zudem heute nur noch Richtsätze, welche je nach Schuldner nach unten oder oben abweichen, so auch die Berner Kantonalbank BEKB. Die publizierten Sätze sind, da Richtsätze, in der Regel verhandelbar (abhängig von der Bonität des Schuldners). Klicken Sie auf den Titel und sehen Sie sich als Beispiel die aktuellen Zinsen der BEKB an. 

E) Kassenobligation

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F) Devisenkurse

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