Rund ums Büro

Rund ums Büro 2025

A) Sozialversicherungen 2025

I. 1. Säule

Beiträge für Unselbstständigerwerbende

  Arbeitnehmerbeitrag (AN) Arbeitgeberbeitrag (AG)
AHV/IV/EO 5.300% 5.300%
ALV*) 1.100% 1.100%
Total 6.400% 6.400%

*)    bis zu einem Betrag von CHF 148'200.00 zu berücksichtigen.

Die von der Ausgleichskasse erhobenen Verwaltungskosten und die Beiträge an die Familienausgleichskasse gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.

Zum massgebenden Lohn für die Berechnung der Beiträge gehören neben Monats- bzw. Stundenlohn unter anderem auch Überzeitentschädigungen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien, Provisionen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und Sitzungsgelder.

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, welches der Vollendung des 17. Altersjahres folgt, d.h., Erwerbstätige mit Jahrgang 2007 werden ab dem 1. Januar 2025 beitragspflichtig.

Der jährliche AHV-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt CHF 530.00. Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag und beträgt CHF 26'500.00.

Der Freibetrag für Arbeitnehmer im Rentenalter beträgt CHF 1’400.00 pro Monat respektive CHF 16’800.00 pro Jahr. Auch bei einem höheren Verdienst ist solchen Arbeitnehmern keine ALV abzuziehen, Abzug somit 5.300 %.
 

Beiträge für Selbstständigerwerbende

Der maximale Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden an die AHV/IV/EO beträgt 10.00 %. Bei einem Jahreseinkommen von unter CHF 10'100 wird der Mindestbeitrag von CHF 530.00 erhoben.

Ordentliche AHV-Vollrenten (in CHF)

  Minimum/Mt Maximum/Mt
Einfache Altersrente 1'260.00 2'520.00
Ehepaar-Altersrente   3'780.00
Witwen- oder Witwerrente 1'008.00 2'016.00
Waisen- und Kinderrente 504.00 1'008.00
Vollwaisen- und Doppel-Kinderrente 756.00 1'512.00

Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer das Referenzalter von 65 Jahren.
Jahrgang Referenzalter Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente
1960 64 Jahre zw. Feb. 2024 und Jan. 2025
1961 64 Jahre + 3 Monate zw. Mai 2025 und April 2026
1962 64 Jahre + 6 Monate zw. Aug. 2026 und Juli 2027
1963 64 Jahre + 9 Monate zw. Nov. 2027 und Okt. 2028
1964 65 Jahre zw. Feb. 2029 und Jan. 2030

Einfache IV-Vollrente (in CHF)

  Minimum/Mt. Maximum/Mt.
Einfache IV-Vollrente 1260.00 2520.00

Kinderzulage

Kanton Bern CHF 250.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 310.00)
Kanton Solothurn CHF 215.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 268.00)
Kanton Aargau CHF 215.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 268.00)
Kanton Freiburg CHF 265.00 (in Ausbildung: ab 17. bis 25. Altersjahr: CHF 325.00)

Die Zulage kann je nach Ausgleichskasse höher sein als der gesetzliche Mindestbetrag.

II. 2. Säule (BVG)

Mindestjahreslohn CHF 22'680.00
Maximaler BVG-Lohn nach Gesetz CHF 90'720.00
Koordinationsabzug CHF 26'460.00
Maximaler koordinierter Lohn CHF 64'260.00
Minimal koordinierter Lohn CHF 3'780.00
Mindestzinssatz 1.25%

Das Gesetz bestimmt nur den minimalen Versicherungsumfang. Arbeitgeber können weitergehende Lösungen treffen. Arbeitnehmer mit einem unter CHF 22‘680.00 liegenden Jahreslohn müssen von Gesetzes wegen im Rahmen des BVG nicht versichert werden.

III. Säule 3a

Steuerlich abziehbarer Beitrag pro Jahr, wenn 2. Säule vorhanden maximal CHF 7'258.00
Selbständigerwerbende ohne 2. Säule: 20 % des Erwerbseinkommens maximal CHF 36'288.00

Einzahlungen in die Säule 3a bringen steuerliche Vorteile. Sie können in allen Kantonen steuerlich abgezogen werden. Unmittelbar vor der Pensionierung ergibt sich eine besondere Situation (evtl. nur noch teilweise Abziehbarkeit). 

IV. Prämiensätze der obligatorischen Unfallversicherung UVG

Betriebsunfall:             Satz je nach Branche/Schadenverlauf; durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Nichtbetriebsunfall:     Kann dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden.

Die Prämiensätze werden meist nach Wirtschaftszweigen und Schadenverlauf abgestuft.

Nicht obligatorisch der SUVA unterstellte Betriebe fahren bei den Privatversicherern oft günstiger. Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt ein maximal versicherbarer Verdienst von CHF 148’200.00 pro Jahr. Arbeitnehmer mit weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche können im Rahmen des UVG nicht gegen Nichtbetriebsunfälle versichert werden.
 

B) Landesindex der Konsumentenpreise

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C) Zürcher Index der Wohnbaukosten

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D) Hypothekarzinsen

Die Zinssätze können von Bank zu Bank variieren. Viele Banken kennen zudem heute nur noch Richtsätze, welche je nach Schuldner nach unten oder oben abweichen, so auch die Berner Kantonalbank BEKB. Die publizierten Sätze sind, da Richtsätze, in der Regel verhandelbar (abhängig von der Bonität des Schuldners). Klicken Sie auf den Titel und sehen Sie sich als Beispiel die aktuellen Zinsen der BEKB an. 

E) Kassenobligation

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F) Devisenkurse

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