Am 6.11.2024 hat der Bundesrat Änderungen an der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) per 1.1.2025 in Kraft gesetzt.
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise maximal CHF 7’258). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Unabhängig davon hat der Bundesrat basierend auf den Empfehlungen der Expertengruppe Aufgaben- und Subventionsüberprüfung am 20. September 2024 entschieden, gewisse Elemente der steuerlichen Privilegierung der 2. und 3. Säule anzupassen. Die Modalitäten der künftigen steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen aus der 3. Säule wird der Bundesrat voraussichtlich Ende Januar 2025 mit der Vernehmlassungsvorlage Aufgaben- und Subventionsüberprüfung präsentieren. Dies betrifft auch die Besteuerung von Kapitalbezügen aus Einkäufen, welche Steuerpflichtige neu tätigen können.
Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103044.html
Verfasser: Markus Reinle